Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 11 | Rabattfreibetrag: Steuervorteil auch bei Lieferung durch Vertriebs-GmbH und im Ruhestand

Bezieht nach einer Umstrukturierung im Stromkonzern der Arbeitnehmer den verbilligten Strom nicht mehr von seinem Arbeitgeber, sondern von einer Vertriebsgesellschaft, während der Arbeitgeber als reiner Stromnetzbetreiber tätig ist, so hat der Arbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des FG München dennoch Anspruch auf den Rabattfreibetrag. Dies gilt – so das FG München in einer weiteren steuerzahlerfreundlichen Entscheidung – auch für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand.

Wir bleiben noch bei der Lohnsteuer. Zwei neue Entscheidungen des Finanzgerichts München zum Rabattfreibetrag sind bemerkenswert.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ein Wahlrecht, wie sie einen Personalrabatt bewerten. Entweder nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem günstigsten Marktpreis – das ist der übliche Endpreis am Abgabeort vermindert um übliche Preisnachlässe – oder nach § 8 Abs. 3 EStG mit dem Endpreis des Arbeitgebers. Im letzteren Fall ist ein pauschaler Abschlag von 4 % vorzunehmen. Zudem ist bei dieser Art der Bewertung der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung einer Ware oder Dienstleistung bis zu einem Betrag von 1.080 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Zu versteuern ist damit nur der geldwerte Vorteil des Personalrabatts, der den...