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Track 08 | Vermietung: Sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen trotz Nutzungsänderung
Nicht jede Baumaßnahme im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung führt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster zwingend zu Herstellungskosten. Maßgeblich ist, ob sich durch die Baumaßnahme an einem vorhandenen Gebäude dessen Zweckbestimmung ändert. Eine bloße Umgestaltung – z.B. durch ein Versetzen von Zwischenwänden – genügt dafür nicht. Erforderlich ist eine Substanzerweiterung bzw. -verbesserung in Form eines sog. Standardsprungs i.S.d. § 255 HGB.
Für die Vermieter unter Ihren Mandanten ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster interessant. Es geht um die leidige Frage, ob Herstellungskosten oder aber sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vorliegen.
Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses vermietete mehrere Einheiten zunächst gewerblich als Büroräume. Nach der Instandsetzung erfolgte dann eine Vermietung zu Wohnzwecken. Es wurden Arbeiten an der Elektrik und im Sanitärbereich vorgenommen, aber auch Trockenbauwände und Türen versetzt. Eine zusätzliche neue Nutzfläche entstand dadurch nicht. Die Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten machte der Vermieter als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt nahm stattdessen Herstellungskosten an. Diese wirken si...