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Track 06 | Hilflose Personen: Erhöhter Pauschbetrag von 3.700 € bei Pflegegrad 4 oder 5
Durch das „Zweite Pflegestärkungsgesetz” ist geregelt worden, dass die bisherigen drei Pflegestufen ab 2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst werden. Dies hat Auswirkungen auf den Nachweis der Hilflosigkeit gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV. Ab dem nächsten Jahr haben Personen Anspruch auf den erhöhten Pauschbetrag von 3.700 € jährlich, die in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind.
Dem Merkzeichen „H” steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. – So heißt es kurz und knapp in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Hintergrund ist die Pflegereform. Die wichtigsten Neuerungen sind: Erstmals erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob jemand an einer körperlichen oder an einer geistigen Erkrankung leidet. Pflegende Angehörige haben neuerdings einen Anspruch auf Pflegeberatung. Von großer praktischer Bedeutung ist zudem: Die bisherigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade abgelöst. Eigentlich ist das „Zweite Pflegestärkungsgesetz” bereits zum in Kraft getreten. Es wirkt in wesentlichen Teilen aber erst ein Jahr später. 2016 dient der Vorbereitung des neuen Verfahrens für die Begutacht...