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BFH 20.03.2003 IV R 27/01, NWB 38/2003 S. 285

Einkommensteuer | Auffüllrecht mit Klärschlamm kein verselbständigtes Wirtschaftsgut (§ 6b EStG)

§ 6b Abs. 1 EStG begünstigt nur die Veräußerung des „nackten„ Grund und Bodens. Der Begriff „Grund und Boden„ in diesem Sinn wird daher enger gefasst als der Begriff „Grundstück„ nach bürgerlichem Recht (§ 94 BGB). Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht nach dem weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes WG „Auffüllrecht„ mit Klärschlamm.