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BBK Nr. 20 vom Seite 1007

Rückwirkende Berichtigung von fehlerhaften Rechnungen in der Umsatzsteuer zulässig

EuGH schafft endlich Klarheit

Karl-Hermann Eckert

Eine [i]EuGH, Urteil vom 15. 9. 2016 - C-518/14 NWB XAAAF-82024, Senatex GmbH mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage, ob eine fehlerhafte Rechnung, die nachträglich berichtigt wird, auch rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht, hat der EuGH nun getroffen: Er lässt den rückwirkenden Vorsteuerabzug zu. Damit dürfte endlich Rechtsklarheit bestehen und die Zweifler verstummen lassen, auch wenn nicht alle Fragen beantwortet wurden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Sachverhalt der EuGH-Entscheidung

Die [i]Gutschriften ohne Steuernummer des leistenden Unternehmersdeutsche Senatex GmbH betreibt einen Handel mit Textilien. Aus Provisionsgutschriften an für die GmbH tätige selbständige Handelsvertreter machte sie den Vorsteuerabzug in den Jahren 2008 bis 2011 geltend. In den Gutschriften fehlte jedoch die nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG erforderliche Pflichtangabe der Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der Gutschriftsempfänger als leistende Unternehmer.

Im [i]Rechnungsberichtigung Rahmen einer im Jahr 2013 durchgeführten Außenprüfung bemängelte der Prüfer die Gutschriften und versagte den Vorsteuerabzug bei der GmbH für die Jahre 2008 bis 2011. Noch während der laufenden Außenp...