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LSG Nordrhein-Westfalen 11.07.2016 L 3 R 877/13, NWB 42/2016 S. 3144

Sozialversicherungsrecht | Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für kammergebundene Landschaftsarchitektin

Ist eine als „Sachbearbeiterin Wasserwirtschaft“ im Bereich der Landespflege angestellte Diplom-Ingenieurin als Landschaftsarchitektin in der Architektenkammer eingetragen und damit zugleich als Pflichtmitglied des zugehörigen Versorgungswerks (tatsächlich) entsprechend diesem gesetzlich ausgestalteten Berufsbildes tätig, ist sie vom DRV Bund von der Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1 SGB VI) zu befreien.

Anmerkung:

Hatte die Vorinstanz noch argumentiert, die ausgeübte Tätigkeit sei auch ohne Eintragung in die Architektenliste möglich gewesen, stellte der Senat demgegenüber – allerdings erst nach Zeugenbefragung – fest, dass die Eintragung zwar nicht Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten war, die tatsächlich ausgeübten Aufgaben aber sehr wohl dem in NRW einem Landschaftsa...