Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bußgelder nach dem Umsatzsteuergesetz
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Neben der Abgabenordnung (AO) enthält auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen für Ordnungswidrigkeiten. Eine Besonderheit dabei ist, dass nicht nur gegen einen Unternehmer ein Bußgeld festgesetzt werden kann. In einem speziellen Fall kann dies auch gegenüber einem Nichtunternehmer erfolgen, sprich einer Privatperson. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Bußgeldvorschriften nach § 26a UStG; praxisnahe Beispiele runden den Beitrag ab.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000 | Kasse |
1200 | Bank |
2308 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
6968 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätzliches zu den Bußgeldern
Nach § 377 Abs. 1 AO handelt es sich bei Steuerordnungswidrigkeiten um Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Neben den Regelungen in der Abgabenordnung enthält auch das Umsatzsteuergesetz entsprechende Vorschriften. Aus ertragsteuerlicher Sicht dürfen Geldbußen den Gewinn des Betriebes nicht mindern. Es handelt sich hierbei um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG.
Die umsatzsteuerlichen Bußgeldvorschriften sind in § 26a Abs. 1 UStG enthalten. Dabei wird zwischen Bußgeldern gegenüber Unternehmern und Nichtunternehmern unterschieden.
Obwohl die festgesetzten Bußgelder buchtechnisch erfasst werden, haben sie keinen Einfluss auf die Höhe der Umsatzsteuer-Zahllast, da sie weder in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung erscheinen.
Nach der Statistik des BMF wurden im Kalenderjahr 2023 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von ca. 16,0 Mio. € festgesetzt. Bußgelder nach § 26a UStG gehen nach dem Statistikbericht jedoch nicht in die Gesamtstatistik ein.
3.2 Bußgelder gegenüber einem Unternehmer
Die Mehrheit der im Umsatzsteuergesetz enthaltenden Bußgeldvorschriften richtet sich gegen Unternehmer, welche leichtfertig oder vorsätzlich gegen umsatzsteuerrechtliche Regelungen verstoßen haben.
3.2.1 Nichterstellung oder nicht rechtzeitige Erstellung einer Rechnung
Der leistende Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Dies gilt für folgende Fälle:
Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt. Die Rechnung ist als elektronische Rechnung auszustellen.
Für eine Leistung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Für eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer.
Für alle übrigen Fälle ist der Unternehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG berechtigt eine Rechnung auszustellen. In Einzelfällen kann jedoch auch auf eine Rechnungslegung verzichtet werden, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG von der Umsatzbesteuerung befreit ist.
Ein Verstoß gegen die Rechnungslegungspflicht kann nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 UStG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Praxisbeispiel 1
Unternehmer B. Räumer betreibt ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen. Im Rahmen seines Unternehmens übernahm er den Winterdienst für die Monate Januar bis März 2024 für die an seinen Unternehmenssitz angrenzenden Grundstücke. Mit den Nachbarn hatte der Unternehmer einen pauschalen Betrag i. H. von insgesamt 7.000 € vereinbart.
Das zuständige Finanzamt ermittelte, dass der Unternehmer im Januar 2025 für die erbrachten Leistungen im letzten Winter immer noch keine Rechnung erstellt hat. Das Finanzamt setzt daraufhin ein Bußgeld nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 3 UStG i. H. von 700 € fest. Unternehmer Räumer begleicht die Zahlungsaufforderung umgehend vom betrieblichen Bankkonto.
Die vorgenommenen Buchungen stellen sich wie folgt dar:
nach SKR 03:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2308 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen | 700,00 € | an | 1200 | Bank | 700,00 € |
nach SKR 04:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
6968 | Sonstige nicht abziehbare
Aufwendungen | 700,00 € | an | 1800 | Bank | 700,00 € |
Soweit Bußgeldzahlungen zwar innerbilanziell als Aufwand berücksichtigt wurden, ist eine Korrektur als nichtabziehbare Aufwendungen erforderlich. Diese erfolgt dann außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des Einkommens.
3.2.2 Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten
Unternehmer sind nach § 14b Abs. 1 UStG verpflichtet, eine Abschrift oder Kopie aller erstellten Rechnungen (Ausgangsrechnungen) für einen Zeitraum von acht Jahren aufzubewahren. Gleiches gilt für Rechnungen, die der Unternehmer erhalten hat (Eingangsrechnungen). Die Neuregelung gilt nach § 27 Abs. 40 UStG für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am noch nicht abgelaufen ist. Eine Ausnahme gilt für Personen oder Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Hier gilt § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am noch nicht abgelaufen ist. Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren.
Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben über den gesamten Zeitraum lesbar sind.