Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachweis der Mehrwertsteuerbefreiung für den Export in Belgien
Änderungen infolge des neuen EU-Zollkodexes
Zum traten in der Europäischen Union die Regelungen des neuen Zollkodexes in Kraft. Die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG wurde nach dem Inkrafttreten des Zollkodexes jedoch nicht geändert. Dies hat zur Folge, dass die mehrwertsteuerlichen Grundsätze des Im- und Exports unverändert anwendbar bleiben. Trotzdem ergibt sich in Belgien eine wichtige Änderung hinsichtlich des Nachweises eines von der Mehrwertsteuer freigestellten Exports von Waren.
I. Neue Definition des Begriffs Exporteur in Zollangelegenheiten
Der alte Zollkodex wurde durch den neuen Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013 – UZK) ersetzt. Im UZK findet sich u. a. eine neue Definition des Begriffs „Exporteur“. Für Zollangelegenheiten regelt Art. 1 (19) der Delegierten Verordnung Nr. 2015/2446 vom , dass Personen, die nicht im EU-Zollgebiet ansässig sind, fortan nicht mehr als „Exporteur“ klassifiziert werden können.
[i]Zollrechtlicher und mehrwertsteuerlicher Exporteur können auseinanderfallenDies bedeutet, dass der in der Zollanmeldung genannte Exporteur nun in der EU ansässig sein muss. Verkauft indes ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen Waren aus seinem Lager in Belgien für den Export, darf dieses Unternehmen in der Zollanmeldung grundsätzlich nicht als „Exporteur“ angeführt we...