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FG München Urteil v. - 2 K 710/14 EFG 2016 S. 1741 Nr. 20

Gesetze: UStG 2007 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG 2007 § 14 Abs. 1UStG 2007 § 14 Abs. 4AO § 163AO § 227

Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bezüglich von „missing trader” erstellten Rechnungen

Leitsatz

1. Sind die abgerechneten Lieferungen von einem anderen Unternehmer als dem Rechnungsaussteller erbracht worden und sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug daher wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht erfüllt, kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) ausnahmsweise nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.

2. Kannte der Rechnungsempfänger, der Hard- und Software vertreibt, bei von sog. „missing traders” abgerechneten, tatsächlich aber von einem anderen Unternehmen erbrachten Wareneinkäufen aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Branchenkenntnis die Gefahr, in ein Umsatzsteuerbetrugsmodell einbezogen zu werden, sind ihm die angebotenen Preise günstig vorgekommen, hat es sich um ein Geschäftsvolumen in erheblichen Umfang gehandelt und war aus dem dem Unternehmer vorliegenden Handelsregisterauszug für die beiden „missing traders” ersichtlich, dass diese Firmen unter neuer Leitung standen und ihren Sitz verlegt hatten, und hat er sich gleichwohl ohne weitere eigene Nachforschungen auf die Angaben seinem ihm langjährig bekannten Ansprechpartners bei diesen Wareneinkäufen verlassen, der dem Unternehmer gegenüber jedoch ausdrücklich als Handelsvertreter eines anderen Unternehmens und nicht als Vertreter der vermeintlichen Lieferanten aufgetreten ist, so hat der Unternehmer, indem er den Angaben des Ansprechpartners ungeprüft vertraut hat, zumindest nicht alle Maßnahmen ergriffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sich von der Richtigkeit der Angaben über die Leistenden in den Rechnungen zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug auszuschließen; daher steht ihm der Vorsteuerabzug auch nicht im Billigkeitsweg zu.

3. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des (Az.: C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719) ist nicht davon auszugehen, dass es zur Gewährung von Vertrauensschutz im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme – bei Nichtvorliegen der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug – ausreicht, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt oder der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung nichts wusste und auch nichts wissen konnte.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 317 Nr. 11
EFG 2016 S. 1741 Nr. 20
UStB 2016 S. 334 Nr. 11
OAAAF-83401

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