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Erwerb einer Vermögensgesamtheit
I. Einführung
Die besonderen Vorgaben zur bilanziellen Abbildung einer business combination finden nur Anwendung, wenn das Erwerbsobjekt
ein Geschäftsbetrieb bzw. Unternehmen (business) und
nicht lediglich eine Gruppe von Vermögenswerten (collection of assets) ist (IFRS 3.3).
Wird eine Sachgesamtheit ohne Unternehmensqualität erworben, sind die Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) nach Maßgabe der relativen fair values der separierbaren Vermögenswerte der Gesamtheit aufzuteilen (IFRS 3.2(b)). Enthält eine nicht als business klassifizierte Gruppe von Vermögenswerten assets, die entweder
im Zugangszeitpunkt (Finanzinstrumente gem. IAS 39.43/IFRS 9.5.1.1) oder
im Rahmen der Folgebewertung (investment property gem. IAS 40.33)
zum fair value zu bewerten sind, ist unklar, ob die vermögenswertspezifischen Vorgaben Vorrang vor den Aufteilungsregeln der (Gesamt-)Anschaffungskosten haben und ein sequenzielles Vorgehen geboten ist, welches zu einem Zugangs- (day1-profit) oder Folgebewertungsgewinn (day2-profit) führen kann. Da aktuell Bestrebungen bestehen, den business-Begriff restriktiver auszulegen, gewinnen die Vorgaben zur Anschaffungskostenverteilu...