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Gewinnrealisation beim Gerüstbau
I. Zum Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip stellt einen Grundpfeiler der Bilanzierung dar. Umso überraschender kann man im HGB (und EStG) nichts zum Inhalt nachlesen. Lediglich zur Beachtung in § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz HGB wird der Rechtsanwender aufgerufen. Was er konkret beachten soll, bleibt ihm überlassen – genauer gesagt der Gesetzesauslegung durch berufene und selbsternannte Instanzen. Es lohnt sich ein Seitenblick auf IFRS 15 – ein Werk mit den zugehörigen Erläuterungen und Anwendungshinweisen von beachtlichem Umfang. Man könnte dabei werweißen, was höherwertig ist: eine Nichtregelung einerseits oder ein Werk von nahezu 300 Seiten andererseits. Die Gralshüter des HGB beanstanden regelmäßig den Umfang der IFRS-Regeln. Aber ist eine förmliche Pflicht zur Beachtung eines nicht definierten Tatbestands ohne Beiwerk wirklich vorzugswürdig?
Das FG Baden-Württemberg hatte sich intensiv mit dem Realitätsprinzip im Falle eines Gerüstbaus zu befassen. Liest man das Urteil im Kontrast zur Lebenswirklichkeit ganz unbefangen, ist man schon überrascht: Wieso hat dieses einerseits alltägliche, andererseits hochgradig rechtsdogmatisch anregende Thema bislang die Finanzgerichtsbarkeit und das Schrifttum nicht behelligt?