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Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach wirksamer Ausübung des Wahlrechts für ein Wirtschaftsjahr
(1) Maßgeblich für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Als Beweisanzeichen dafür, dass ein Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u. a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie – z. B. durch die Übersendung an das FA – in den Rechtsverkehr begibt. (2) Nach wirksam ausgeübter Wahl ist ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart für das gleiche Wirtschaftsjahr auch vor Eintritt der Bestandskraft nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes zulässig. Dazu zählt nicht der bloße Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG).
(1) Im Urteilsfall hatte ein nicht buchführungspflichtiger Landwirt das Wahlrecht zur Gewinnermittlung n...