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FG Sächsisches 19.02.2003 6 K 1820/02, NWB 37/2003 S. 282

Steuerberatung | Tätigkeit einer Luxemburger Steuerberatungsgesellschaft im Inland

Die Befugnis zur grenzüberschreitenden Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 4 StBerG setzt voraus, dass die in Deutschland entfaltete Tätigkeit nur vorübergehender Natur ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, sind nicht nur die Dauer der Dienstleistung, sondern auch deren Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr sowie Kontinuität zu berücksichtigen. Auf die Vorschrift des § 3 Nr. 4 StBerG kann sich nicht berufen, wer dauerhaft und fortlaufend eine Mehrzahl von in Deutschland ansässigen Mandanten betreut. Der Aufbau eines Mandantenstamms kann ebenso wie die Betreuung von Dauermandaten nicht als eine nur vorübergehende Tätigkeit angesehen werden (Sächs. , DStRE 2003, 1014).