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BFH 15.06.2016 I R 64/14, NWB 41/2016 S. 3067

Körperschaftsteuer | Veräußerungskosten bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Senat hält daran fest, dass als „Erwerb“ i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (, BStBl 2007 II S. 60; Beschluss vom - I B 82/10 NWB YAAAD-56594). (2) Zu den Veräußerungskosten i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (, BStBl 2014 II S. 719; vom - I R 52/12, BStBl 2014 II S. 861). (3) Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erl...