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BGH 12.07.2016 XI ZR 564/15, NWB 41/2016 S. 3071

Verbraucherschutzrecht | Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung

Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum geltenden Fassung („a. F.“) den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (vgl. ­ I ZR 306/99 NWB HAAAB-97175). Ferner hat das Gericht zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. Stellung genommen.

Anmerkung:

Der BGH [i]Welker, NWB 6/2016 S. 403hat deutlich gemacht, dass die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig war, weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem Begriff der „Anschrift“ i. S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. war nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und...