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Abziehbarkeit einer Ausgleichszahlung zur Abwendung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer Anwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als Sonderausgabe
, Revision eingelegt
Das FG Schleswig-Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob eine Ausgleichszahlung an den ehemaligen Ehepartner zur Abwendung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker als vorweggenommene Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe einkommensteuerlich Berücksichtigung finden kann. Auf den Fall fand bereits das ab geltende neue Versorgungsausgleichsrecht gemäß VersAusglG Anwendung. In einkommensteuerlicher Sicht fand § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1769) Anwendung.
A. Leitsatz
Eine von einem Apotheker an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1769) als Sonderausgabe abziehbar.
B. Sachverhalt
Aufgrund entsprechender Anregung des Familiengerichts schloss der Kläger mit seiner Exehefrau einen gerichtlichen Vergleich gem. § 6 VersAusglG über den Versorgungsausgleich. Hintergrund war, dass der Kläger einen höheren Kapitalwert bezüglich seiner Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk der Apotheker hätte auf seine Exehefrau übertragen müssen, als ...