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Anwaltsrecht | Geschäftsführerbestellung für jede Zweigniederlassung
Es bestehen Bedenken dagegen, ob das dem § 59i Abs. 2 BRAO zu entnehmende Gebot der Geschäftsführerbestellung i. S. des § 6 GmbHG auch für Zweigniederlassungen mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Indem das Gesetz der Rechtsanwaltsgesellschaft gebietet, für jede Zweigniederlassung einen jeweils eigenen Geschäftsführer zu bestellen, wird der Entscheidung der Gesellschafter vorgegriffen, wie viele Geschäftsführer sie bestellen wollen. Dadurch werden schutzwürdige Belange der Rechtsanwaltsgesellschaft beeinträchtigt, und zwar in stärkerem Maße als bei der überörtlichen Sozietät (). Der BGH ließ die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59i Abs. 2 BRAO letztlich offen, da es für die Entscheidung darauf nicht mehr ankam.