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STFAN Nr. 10 vom Seite 6

Die Tatbestände des § 35a EStG im direkten Vergleich

Manuel Edinger; Enkenbach-Alsenborn

§ 35a EStG enthält spezielle Regelungen zur einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen, die den privaten Haushalt eines Steuerpflichtigen betreffen. Da es sich bei dieser Norm um eine Tarifermäßigung handelt, führen die entsprechenden Tatbestände zu einer unmittelbaren Auswirkung auf die Steuerberechnung. Der nachfolgende Beitrag grenzt die verschiedenen Tatbestände voneinander ab. Ein abschließendes Prüfschema verdeutlicht dies. Im zweiten Teil (voraussichtlich in STFAN 11/2016) werden die jeweils berücksichtigungsfähigen Aufwendungen dargestellt.

Allgemeiner Überblick

Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber die Steuerermäßigung des § 35a EStG eingeführt, um legale Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen im Privathaushalt zu fördern (Stichwort Schwarzarbeit). Um diesem Zweck der Norm möglichst deutlich zu entsprechen, wurde die Vorschrift des § 35a EStG seither mehrmals auf neue Sachverhalte ausgedehnt und in der Anwendung neu gestaltet. Aktuell existieren die folgenden Tatbestände und Rechtsfolgen:


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Tatbestände
Rechtsfolge
(Steuerermäßigung)
§ 35a
Abs. 1 EStG
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. v. § 8a SGB IV
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