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RENO Nr. 10 vom Seite 2

Der Erbe, der Nachlass + einiges an Schulden = Nachlassinsolvenzverfahren?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Christian Weiß; Köln

In dem ersten Teil dieser Beitragsreihe zum (überschuldeten) Nachlass (vgl. RENO 9/2016 S. 2) haben Sie neben einem kurzen Überblick zur Universalsukzession i. S. v. § 1922 BGB, der Nachlasspflegschaft, Testamentsvollstreckung etc. insbesondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung des Erben kennen gelernt. Dies war in Form der Rechtsinstitute des Nachlassinsolvenzverfahrens sowie der Nachlassverwaltung möglich. Dieser 2. Teil erläutert Ihnen nun das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO in Grundzügen.

Teil 2: Das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO

Beispiel

X ist verstorben. Sein einziger Erbe ist E. Zunächst hatte E sich sehr gefreut, als er von dem Erbe erfahren hat. Doch der Nachlass ist offenbar ziemlich verschuldet. E befürchtet nun, dass sich die Nachlassgläubiger wie die Hausbank des X, über die X seine teuren Autos finanziert hatte und die von X noch Geld zu bekommen hat, an ihn hält. Denn E war auch ursprünglich und ohne das Erbe bereits vermögend.

Nachlassinsolvenzverfahren: Insolvenzverfahren über besondere Vermögensmasse

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist im 10. Teil der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dieser trägt die Überschrift „Besondere Arten...

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