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BFH 20.04.2016 III R 5/16, BBK 19/2016 S. 921

Bilanzierung | Keine Aktivierung von Aufwendungen beim Reisebüro für Provisionen des Folgejahres

Ein Reisebüro muss die Aufwendungen, die für die Erzielung von Provisionserlösen im Folgejahr erforderlich sind, nicht gewinnerhöhend aktivieren. Vielmehr handelt es sich um laufende Betriebsausgaben.

Im Streitfall ging es um ein Reisebüro, das im Jahr 2010 Reisen vermittelte, die erst im [i]Provisionserlöse entstanden erst im FolgejahrJahr 2011 von den Kunden angetreten wurden. Hierfür erhielt das Reisebüro im Jahr 2011 Provisionserlöse von ca. 40.000 €. Für die Vermittlung entstanden dem Reisebüro bereits im Jahr 2010 anteilige Gemeinkosten von 25.000 €, die es als Betriebsausgaben buchte. Das FA verlangte hingegen eine Aktivierung der 25.000 € als unfertige Leistungen zum .

[i]Kein Grundsatz der Nettorealisation bei schwebenden GeschäftenDas FG verneinte sowohl eine Aktivierung unfertiger Leistungen als auch die Aktivierung eines RAP. Das Vermittlungsgeschäft des Reisebüros war...