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EuGH 15.09.2016 C-518/14, BBK 19/2016 S. 918

Umsatzsteuer | EuGH erkennt rückwirkende Rechnungsberichtigung an

Eine fehlerhafte Eingangsrechnung kann nach dem EuGH rückwirkend berichtigt werden. Damit ist auch der Vorsteuerabzug rückwirkend möglich, und eine Zinsbelastung entfällt für den Unternehmer.

Nach dem EuGH ist auch eine berichtigte Rechnung eine Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 4 UStG, die den [i]Neutralität des UmsatzsteuerrechtsVorsteuerabzug ermöglicht. Das Umsatzsteuerrecht ist grundsätzlich auf steuerliche Neutralität ausgelegt; der Unternehmer soll durch die Umsatzsteuer also nicht belastet werden und erhält deshalb den Vorsteuerabzug. Würde man die Rückwirkung der Berichtigung verneinen, wäre die Umsatzsteuer nicht mehr neutral, weil der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung möglich wäre.

[i]Fehlerhafte oder fehlende USt-NummerDer EuGH hält es zudem nicht für nachvollziehbar, dass die Finanzverwaltung die Berichtigung einer fehlerhaften USt-Identi...