Kapitel 2: Investmentfonds
Abschnitt 2: Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds
§ 16 Investmenterträge [tritt am 1. 1. 2018 in Kraft]
(1) Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge) sind
Ausschüttungen des Investmentfonds nach § 2 Absatz 11,
Vorabpauschalen nach § 18 und
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 19.
(2) 1Investmenterträge sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach § 5 oder § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden. 2Vorabpauschalen sind nicht anzusetzen, wenn die Investmentanteile gehalten werden
im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz,
von Versicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes oder
von Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen zur Sicherung von Alterungsrückstellungen.
(3) Auf Investmenterträge aus Investmentfonds sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
(4) 1Ist die Ausschüttung eines ausländischen Investmentfonds nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, wenn
der Investmentfonds in dem Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, der allgemeinen Ertragsbesteuerung unterliegt und
die Ausschüttung zu mehr als 50 Prozent auf nicht steuerbefreiten Einkünften des Investmentfonds beruht.
2Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. 3Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAF-82809