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BNotO § 87

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 87 Bericht des Präsidiums [1]

Das Präsidium hat der Generalversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten zu berichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .

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