Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2: Bundesnotarkammer
§ 83 Generalversammlung [1]
(1) Die Bundesnotarkammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Generalversammlungen.
(2) 1Die der Bundesnotarkammer in § 78 Abs. 1 Nr. 4 zugewiesenen Aufgaben erledigt das Präsidium nach Anhörung der Generalversammlung. 2In dringenden Fällen kann die Anhörung unterbleiben; die Mitglieder sind jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 83 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .