Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2: Bundesnotarkammer
§ 78e Sterbefallmitteilung [1]
1Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung). 2Die Registerbehörde prüft daraufhin, ob im Zentralen Testamentsregister Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen. 3Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
das zuständige Nachlassgericht über den Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 und
die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Verwahrangaben nach § 78d Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1.
4Die Benachrichtigung erfolgt elektronisch.
Fundstelle(n):
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 78e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .