BNotO § 77

Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer

Abschnitt 2: Bundesnotarkammer

§ 77 Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung [1]

(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 77 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .