Teil 2: Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 1: Notarkammern
§ 73 Erhebung von Beiträgen [1]
(1) Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rückständige Beiträge können auf Grund einer von dem Präsidenten der Notarkammer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Notarkammer versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden.
(3) Nimmt der Notar bei der Notarkammer Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten für die Führung seiner Akten und Verzeichnisse in Anspruch, kann die Notarkammer dafür von dem Notar Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1396) mit Wirkung v. .