BNotO § 64b
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 7: Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren [1]
§ 64b Bestellung eines Vertreters [2]
Wird in einem nach diesem Gesetz geführten Verwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
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NAAAF-82600