BNotO § 48a
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 6: Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter [1]
§ 48a Altersgrenze [2]
Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.
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NAAAF-82600