BNotO § 31
Teil 1: Das Amt des Notars
Abschnitt 4: Sonstige Pflichten des Notars [1]
§ 31 Verhalten des Notars [2]
Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
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NAAAF-82600