Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse [1]
Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche der Notarkasse und Ländernotarkasse, in deren Bereich hauptberufliche Notare bestellt sind, können:
Maßnahmen zur erforderlichen Unterstützung von Amtsinhabern neu besetzter Notarstellen treffen;
Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam die Geschäftszahlen und die Summe der durch den Notar erhobenen Kosten sein;
außerordentliche Beiträge von einem Notar erheben, der eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzt.
Fundstelle(n):
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NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 113b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .