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BNotO § 112

Teil 4: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 112 Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung [1]

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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NAAAF-82600

1Anm. d. Red.: § 112 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.

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