Teil 3: Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 2: Disziplinarverfahren
§ 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder [1]
1Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Im übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-82600
1Anm. d. Red.: § 107 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2154) mit Wirkung v. .