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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 5 V 3611/15 A (U)

Gesetze: UStG § 4 Nr. 2, UStG § 8 Abs. 2 Nr. 4, UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, FGO § 69

Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung, Quantifizierung von Reinigungs- und Serviceleistungen, Ausschluss mehrfacher Abrechnungen, Abgrenzung zu umsatzsteuerfreien Reinigungsleistungen an Luftfahrzeugen

Leitsatz

  1. Die Leistungsbeschreibung „Ausführung von Reinigungs- und Serviceleistungen an Luftfahrzeugen für den jeweiligen Monat” genügt nicht den für den Vorsteuerabzug vorauszusetzenden Rechnungsanforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, da sie mangels jedweder Quantifizierung eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Abrechnungszeiträumen und damit einen Ausschluss mehrfacher Abrechnungen nicht ermöglicht.

  2. Erbringt der Unternehmer auch steuerfreie Reinigungsleistungen an Luftfahrzeugen, bedarf es zudem zur Prüfung des teilweisen Ausschlusses vom Vorsteuerabzug konkreter Angaben zu den Luftfahrzeugen.

Fundstelle(n):
MAAAF-82515

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