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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Teil 5)
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAF-82033 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl 2016 I S. 1679) wurden die gesetzlichen Regelungen zu Vollmachten zur Vertretung im Besteuerungsverfahren geändert. Mit dem neuen § 80a AO wurde zudem die elektronische Übermittlung von Vollmachtdaten gesetzlich verankert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Bevollmächtigte und Beistände
[i]Bestellung eines Bevollmächtigten oder Beistand zulässigNach § 80 AO haben alle Beteiligten das Recht, sich im Steuerverwaltungsverfahren durch einen oder mehrere von ihnen frei ausgewählte Personen oder Gesellschaften vertreten zu lassen statt selbst aufzutreten. Ein Beteiligter ohne Bevollmächtigten kann zu Verhandlungen und Besprechungen auch mit einem Beistand erscheinen. Die Finanzbehörden dürfen Vertreter oder Beistände allerdings unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Verfahren verweisen.
Neufassung des § 80 AO
[i]Gesetzliche Vollmachtsvermutung auf bestimmte Personen beschränktBislang war lediglich im AEAO zu § 80 bestimmt, dass bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet wird. Diese Regelung hat nun Eingang in § 80 Abs. 2 AO n. F. gefunden. Die gesetzliche Vollmachtsvermutung ist auf bestimmte Personen beschränkt und umfasst nicht zugleich die Befugnis zum Abruf von Daten ...