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Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht nach dem für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt. Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.
Auf den ersten Blick erscheint es offenkundig, dass kein grunderwerbsteuerbares „Vertragsbündel“ vorliegt, denn die das unbebaute Grundstück veräußernde Stadtwerke-AG hatte den Erwerbern lediglich auferlegt, in eigener Regie darauf ein Gebäude zu errichten, das den Anforderungen eines vom Veräußerer erstellten Gestaltungshandbuchs entsprach. Die Erf...