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FG Rheinland-Pfalz 18.08.2016 4 K 2173/15, NWB 39/2016 S. 2924

Einkommensteuer | Kosten einer Fettabsaugung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Nach dem waren Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG absetzbar.

Anmerkung:

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 u. a. Kosten in Höhe von 2.250 € für eine Fettabsaugung bei Lipödem als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse hatte die Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an – sie seien nicht „zwangsläufig“ gewesen. Bei der Liposuktion handele es sich nach dem „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. vom nicht um eine wissensch...