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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 111/16

Gesetze: TabakStG § 5 TabakStG § 6 TabakStG § 15 Abs. 1 TabakStG § 15 Abs. 2 TabakStV § 4 Abs. 3 S. 2

Tabaksteuerrecht: Herstellung von Tabakwaren im Steuerlager

Leitsatz

1. Das Versetzen von Wasserpfeifentabak mit erheblichen Mengen eines Feuchthaltemittels (hier: Glyzerin) ist eine Herstellungshandlung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 2 TabakStG.

2. Die Be- und Verarbeitung gemäß § 5 Abs. 1 TabakStG sind Unterformen des Herstellens.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAF-82059

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