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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10191/14 EFG 2016 S. 1694 Nr. 20

Gesetze: EStG 2002 § 79 S. 1EStG 2002 § 10a Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 39b Abs. 6 StEUVUmsG Art. 1 Nr. 8 StEUVUmsG Art. 12 Abs. 1 EStG 2010§ 79 S. 1 EStG 2010§ 10a Abs. 1 EStG 2010 § 52 Abs. 1 S. 1

Rückwirkende Bewilligung von Altersvorsorgezulage für die Jahre 2006 bis 2009 für einen nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Grenzgänger i.S. d. DBA-Frankreich

Leitsatz

1. Auch wenn die Beschränkung der Begünstigung für den Bezug von Altersvorsorgezulage auf unbeschränkt steuerpflichtige Personen vom Bundesgesetzgeber erst als Reaktion auf das durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StEUVUmsG v. , BGBl 2010 I, 386) beseitigt worden und diese Änderung angesichts fehlender anderweitiger Regelungen gem. Art. 12 Abs. 1 StEUVUmsG am Tag nach der Verkündung () in Kraft getreten ist, ist die Neuregelung in allen offenen Fällen auch rückwirkend anzuwenden. Das wird auch nicht durch § 52 Abs. 1 S. 1 EStG in der in 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen, da es sich bei der Zahlung der Altersvorsorgezulage nicht um eine Steuerveranlagung handelt.

2. Im Streitfall: Rückwirkende Festsetzung von Altersvorsorgezulage in den Jahren 2006 bis 2009 für einen in Frankreich wohnenden Grenzgänger i. S. d. deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens, der in Deutschland sozialversicherungspflichtig und nach § 39b Abs. 6 EStG steuerbefreit beschäftigt war.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 8 Nr. 5
DStRE 2017 S. 336 Nr. 6
EFG 2016 S. 1694 Nr. 20
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 850
UAAAF-82051

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