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Umsatzsteuer | Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands
(1) Ein selbständiger Erziehungsbeistand kann sich für die Steuerfreiheit der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL auch dann berufen, wenn die Kosten für diese Leistungen über eine Personengesellschaft abgerechnet und damit (nur) mittelbar von einem öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden. (2) Seit dem sind die Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistands nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei, wenn sie im vorangegangenen Jahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar durch Träger der Jugendhilfe vergütet wurden (Bezug: § 4 Nr. 25, § 19, § 2 Abs. 1 und 2 UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, Art. 9, Art. 10 MwStSystRL; § 2 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 30, § 75 SGB VIII).
(1) Nach § Nr. 25 UStG in der seit geltenden Fassung sind u. a. Leistungen der Jugen...