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LAG Hessen 12.05.2016 18 Ta 184/16, NWB 38/2016 S. 2848

Arbeitsrecht | Arbeitsrechtsweg für Haftungsklage gegen GbR-Gesellschafter

Für eine Haftungsklage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR wegen Ansprüchen aus dem Verhältnis zwischen der GbR und der in Wiesbaden ansässigen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (bereits) nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet, obwohl die für das Sozialkassenverfahren erheblichen Arbeitsverhältnisse nur zwischen der GbR einerseits und den Arbeitnehmern andererseits bestehen, weil der GbR-Gesellschafter insoweit einem [i]infoCenter „Haftung in der GbR“ NWB MAAAD-52259 Arbeitgeber gleichzustellen ist.

Anmerkung:

Obwohl die Arbeitsgerichte u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts zuständig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG) und hierunter eigentlich nur die ULAK (und die GbR...