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LAG Frankfurt/Main Beschluss v. - 18 Ta 184/16

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6

Leitsatz

Leitsatz:

Für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer GbR wegen dessen möglicher Haftung gem. § 128 HGB für Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen der GbR und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet. Er wird insoweit einem Arbeitgeber gleichgestellt, obwohl die für das Sozialkassenverfahren erheblichen Arbeitsverhältnisse nur zwischen der GbR einerseits und den Arbeitnehmern andererseits bestehen.

Fundstelle(n):
EAAAF-81725

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