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Ausweis von Vorjahresbeträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 882Mit der Umsetzung des BilRUG werden die Posten außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie das außerordentliche Ergebnis vollständig aus der Gewinn- und Verlustrechnung gestrichen. Bei der erstmaligen Bilanzierung nach BilRUG ergeben sich dadurch auch Umgliederungs- und Erläuterungsanforderungen bezüglich der Vorjahreswerte.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Außerordentliches Ergebnis nach neuer Rechtslage
[i]Abschaffung außerordentlicher GuV-Posten Durch das BilRUG entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung die Posten außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie das Ergebnis hieraus. Alle bisherigen Bestandteile des außerordentlichen Ergebnisses sind zukünftig in den entsprechenden Positionen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu finden.
[i]Annäherung an IFRS Diese Änderung ist eine direkte Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie und führt zur Anpassung an IFRS und US-GAAP, die keinen separaten Ausweis des außerordentlichen Ergebnisses mehr kennen. Zukünftig müssen die entsprechenden Beträge folglich entweder unter den Umsatzerlösen oder unter den sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen ausgewiesen werden.
[i]Erläuterung im Anhang Auch die bisher mit den außerordentlichen GuV-Posten zusammenhängen...