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FG München Urteil v. - 14 K 1376/12

Gesetze: UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 2, UStG 2010 § 15 Abs. 1 S. 3, UStG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1, UStG 2010 § 14 Abs. 5 S. 1, UStG 2010 § 14 Abs. 4, UStG 2010 § 14c Abs. 2, UStG 2010 § 17 Abs. 2 Nr. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, Richtlinie 2006/112/EG Art. 65

Unternehmereigenschaft bei entgeltlicher Übertragung des Betriebs eines Blockheizkraftwerks auf andere

Vorsteuerabzug aus einer Vorausrechnung über ein noch nicht geliefertes Blockheizkraftwerk

Leitsatz

1. Schließt die Steuerpflichtige einen Kaufvertrag über ein zur entgeltlichen Stromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz vorgesehenes Blockheizkraftwerk ab, zahlt sie bereits vor der Auslieferung aus eigenen Mitteln den Kaufpreis, will sie die Anlage aber nicht persönlich betreiben und wälzt sie deswegen die aus ihrer Person als Eigentümerin resultierenden Risiken vertraglich weitgehend auf andere durch den Abschluss von Verwaltungs-, Service- und Pachtverträgen ab, indem sie den vollständigen Betrieb des Blockheizkraftwerks gegen Entgelt auf andere überträgt, so ist sie als Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzuerkennen.

2. Hat die Steuerpflichtige in gutem Glauben aufgrund einer vom Lieferer erstellten Vorabrechnung mit Steuerausweis den Kaufpreis für ein Blockheizkraftwerk bereits vor der Auslieferung in der Annahme bezahlt, dass sie die Verfügungsmacht über ein funktionierendes Blockheizkraftwerk erhalten werde, und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei Erhalt der Vorausrechnung wusste oder hätte wissen müssen, dass sie tatsächlich in ein betrügerisches Schneeballsystem eingebunden war, so steht ihr nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils FIRIN v. (C-107/13 [FIRIN], DStR 2014 S. 650)) der Vorsteuerabzug aus der Vorabrechnung selbst dann zu, wenn vermutlich bereits bei Abschluss des Kaufvertrags feststand, dass der Verkäufer das geschuldete Heizkraftwerk nicht würde liefern können und die Vorausrechnung nur gestellt hat, um an weitere finanzielle Mittel zu gelangen, und wenn der Steuerpflichtigen zudem kein genaues Lieferdatum bekannt war (gegen ).

3. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der Vorausrechnung (s. unter 2.) kommt jedenfalls im Streitjahr nicht in Betracht, wenn aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass im Streitjahr für die Steuerpflichtige noch nicht feststand, dass eine Lieferung des von ihr gekauften Heizkraftwerks endgültig nicht erfolgen würde, und wenn sie auch die geleistete Vorauszahlung nicht zurück erhalten hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAF-81541

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