Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
FG Köln | Rückwirkende Verkürzung der Frist zur Antragstellung für ein Verständigungsverfahren ist zulässig
(1) Gemäß Art. 24 Abs. 1 DBA Spanien 2011 kann ein Verständigungsverfahren nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Maßnahmen, die zu einer Doppelbesteuerung führen, beantragt werden. (2) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn ist die erste Mitteilung einer Besteuerungsmaßnahme und nicht der Zeitpunkt einer Rechtsmittelentscheidung hierüber.
Im Streitfall besteuerten sowohl Spanien (im Jahr 2001) als auch Deutschland (im Jahr 2003) eine Abfindungszahlung bei Beendigung eines Beratervertrags für eine spanische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens. Im Anschluss an ein Klageverfahren stellte der Kl. 2010 beim BZSt einen Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Dies lehnte das BZSt ab – mit Hinweis auf die Vierjahresfrist im BMF-Schreib...