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IWB Nr. 17 vom Seite 651

Kein Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG 1997 bei missbräuchlicher Gestaltung

Christian Riehl und Thorsten Wagemann

[i]BFH, Urteil vom 2. 3. 2016 - I R 73/14 NWB GAAAF-77664 Ist eine Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG nicht möglich, sollte der Abzug nach § 34c EStG geprüft werden. In einem aktuellen Urteil hat der BFH aber entschieden, dass ein Abzug ausländischer Steuer nicht möglich ist, wenn diese durch eine missbräuchliche Gestaltung nach § 42 AO a. F. unter Nutzung von ausländischen Kapitalgesellschaften angefallen ist und keine Subjektidentität zwischen dem inländischen Steuersubjekt und dem ausländischen Schuldner der Steuer besteht.

I. Der Urteilssachverhalt

[i]GmbH-Anteile wurden vom Kläger über Gesellschaften u. a. in „Steueroasen“ gehaltenDer Kläger war im Streitjahr 1999 Geschäftsführer und Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft (GmbH). Bereits 1992 hatte er 55 % seiner Anteile an der GmbH an eine niederländische Kapitalgesellschaft (V-BV) abgetreten; nominell hielt er selbst an der GmbH, neben einem weiteren Gesellschafter, nur noch 25 %. An der V-BV war zu 100 % eine Gesellschaft mit Sitz auf den Niederländischen Antillen beteiligt und an dieser wiederum zu 100 % eine Obergesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (F-Ltd.). Einziger Anteilseigner der F-Ltd. war der Kläger. Ab 2001 übertrug die F-Ltd. sukzessive Vermögenswerte auf eine Stiftung in ...