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BFH 10.05.2016 IX R 44/15, NWB 37/2016 S. 2771
Einkommensteuer | Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum
Nach dem ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete – d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.