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STFAN Nr. 9 vom Seite 8

Korrekturen nach § 175 AO

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

§ 175 Abs. 1 AO bietet in Nr. 1 die Möglichkeit, einen Folgebescheid an den Regelungsinhalt eines Grundlagenbescheids anzupassen. Die Nr. 2 dient dazu, Ereignisse, die eine steuerliche Rückwirkung beinhalten, nachträglich bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

Korrektur von Folgebescheiden

Ein Folgebescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für diesen Folgebescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Grundlagenbescheid

Unter Grundlagenbescheide versteht man Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und andere Verwaltungsakte, die für die Festsetzung einer Steuer bindend sind (§ 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Dazu gehören u. a.

Aber auch Verwaltungsakte anderer Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein, z. B.

  • Bescheide über den Grad der Behinderung des zuständigen Versorgungsamtes

Als Folgebescheide kommen sowohl Steuerbescheide (

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