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Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen (Bezug: § 276 BGB; § 26, § 28g Satz 3, § 28h, § 28i SGB IV; § 17a GVG).
Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Betr...