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Wohnungseigentum | Zweitwohnung als Ferienwohnung in Berlin
In mehreren aktuellen Entscheidungen hat sich das VG Berlin mit der Frage beschäftigt, ob Zweitwohnungen unter die Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung fallen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht in allen Fällen die Berufung zugelassen. In den entschiedenen Fällen VG 6 K 91.16, VG 6 K 151.16 und VG 6 K 153.16 ging es um Eigentümer, die ihren Hauptwohnsitz in Dänemark, Italien und Rostock haben. Sie nutzen ihre – zum Teil kreditfinanzierten – Zweitwohnungen in Berlin bei beruflichen oder privaten Aufenthalten und wollten [i]Hofele, NWB 28/2016 S. 2125sie in der übrigen Zeit an Touristen vermieten. Die Behörde hatte eine entsprechende Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Zu Unrecht, so das Gericht: Zwar fielen die Kläger mit der beantragten Nutzung grds. ebenfalls unter das Zwecke...